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Satzung des Förderkreises des Museums Weinheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderkreis des Museums Weinheim e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim und ist gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister einzutragen.

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§ 2 Aufgaben

Aufgaben des Vereins ist die Förderung des Museums Weinheim und anderer zweckdienlicher musealer Einrichtungen. Zur Erreichung dieses Ziels will der Förderkreis

  1. zum Unterhalt und Ausbau des Museums und zur Pflege und Vermehrung seiner Bestände - auch durch ehrenamtliche praktische Mitarbeit - beitragen;
  2. die Öffentlichkeit über die Bestände unterrichten und ihr die Sammlung
    besser zugänglich machen;
  3. durch Publikationen, Ausstellungen und andere geeignete Veranstaltungen
    das Interesse am Museum anregen;
  4. die Auswertung des Stadtarchivs und anderer Archive im Hinblick auf das Museum fördern.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein "Förderkreis des Museums Weinheim e.V." ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können sowohl natürliche wie juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand unter Ausschluß des Rechtsweges.
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod oder den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds.
  2. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
  3. durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitglieds. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden sowie eine Rückgabe geleisteter Sacheinlagen - ausgenommen Leihgaben - erfolgt nicht.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

  1. Mitgliedsbeiträge
    Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Stiftungen, Spenden, Beihilfen und sonstige Zuwendungen.
  3. Der Verein kann Eigentum erwerben und Schenkungen annehmen, kann diese tauschen und verkaufen, wenn dies den Zielen des Vereins zuträglich ist. Der Verein soll sein Eigentum dem Museum leihweise zur Verfügung stellen (Leihgaben) und darüber mit dem Museum bindende Vereinbarungen über die Verwahrung und Ausstellung abschließen. Über die gezahlten Beiträge und Spenden werden entspreche Bescheinigungen ausgestellt.

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§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. das Kuratorium (soweit dessen Einrichtung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird);
  3. der Vorstand.

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§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre;
  2. die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums auf vier Jahre;
  3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehören;
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  5. die Entlastung des Vorstandes;
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
  8. Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres einmal einzu- berufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe von Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem allen Mitgliedern umgehend zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung beschließt - außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds geheim. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

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§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium berät den Vorstand in allen wichtigen, den Verein betreffenden Fragen. Es soll sich aus solchen Persönlichkeiten zusammensetzen, die aufgrund ihrer Vorbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für diese Beratung geeignet erscheinen.
Dem Kuratorium gehören an:

  1. drei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder;
  2. der Leiter des Museums Weinheim und der Leiter des Stadtarchivs Weinheim;
  3. weitere durch den Vorstand kooptierte Persönlichkeiten.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen werden vom Sprecher oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Auf Antrag des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

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§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den in der Satzung definierten Zielen und entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Kuratorium, soweit es sich nicht um reine Geschäftsbedürfnisse handelt. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Verein wird durch zwei seiner Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungantrag muß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Im Falle der Auflösung fallen die Mittel des Vereins an die Stadt Weinheim mit der Zweckbestimmung, diese dem Museum und/oder dem Stadtarchiv entsprechend den Zielen des Vereins zu Verfügung zu stellen.

Weinheim, den 14. März 2001

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